EMV‑Simulation in der Medizintechnik

Machen Sie EMV planbar und vermeiden Sie teure Überraschungen kurz vor dem Test.
Dieses Whitepaper zeigt, wie Sie Störaussendung senken, Störfestigkeit erhöhen und Entscheidungen datenbasiert treffen: für Neuentwicklungen und die installationsbezogene Aufwertung von Bestandsgeräten.

Darum lohnt sich der Download

Sie erfahren, welchen konkreten Nutzen EMV-Simulationen bieten und an welchen Stellen physische Prüfungen weiterhin unverzichtbar sind. Das Whitepaper zeigt, wie sich bereits in frühen Entwicklungsphasen die richtigen Weichen stellen lassen, ob für ein neues Gerät oder die Optimierung eines bestehenden Produkts.Download_bild_WP_emv-simulation 

Darüber hinaus lernen Sie ein praxisbewährtes Vorgehen kennen, das vom Gesamtsystem über Verkabelungen und Steckverbindungen bis hin zur Leiterplatte reicht. Ergänzt wird dies durch konkrete Prüffragen und Maßnahmen zur Verbesserung von Emission und Störfestigkeit im Pre-Compliance-Umfeld.

Anhand einer klaren Entscheidungslogik erhalten Sie Orientierung, wann eine gezielte Aufwertung sinnvoll ist und wann ein Redesign die bessere Lösung darstellt. Zwei Praxisbeispiele zeigen zudem, wie sich Zeit, Kosten und Entwicklungsaufwand messbar reduzieren lassen

Für wen ist das Whitepaper?

Das Whitepaper richtet sich an Entwicklungsleiter: innen, Systemarchitekt: innen und EMV-Verantwortliche in Medizintechnikunternehmen.
Ebenso profitieren Teams, die Pre-Compliance-Prozesse systematisch aufbauen oder bestehende Feldauffälligkeiten strukturiert analysieren und beheben möchten.

Was Sie mitnehmen

  • Transparente Bewertungsgrundlage statt Trial‑and‑Error
  • Weniger Prototypen und Redesign‑Schleifen
  • Robustere Produkte für Station, OP und Homecare
  • Bessere Dokumentation für technische Unterlagen und Risk Files

Laden Sie das Whitepaper „ Störfest und störungsarm - EMV-Simulation für Neu- und Bestandsgeräte in der Medizintechnik" gleich hier herunter!

Jetzt Whitepaper herunterladen

* Pflichtfeld
** EDAG Group: Verbundene Unternehmen nach §§15 ff. AktG